Bewertungsportale für Ärzte: So wehren Sie sich gegen falsche Behauptungen
Ob Sie wollen oder nicht: An Bewertungsportalen im Internet kommen niedergelassene Ärzte heutzutage nicht mehr vorbei. Manch negativer Eintrag mag da sauer aufstoßen. Doch Sie müssen nicht alles widerspruchslos hinnehmen.
Was von vielen Patienten als willkommene Hilfe bei der Arztsuche angenommen wird, ist für Ärzte nicht selten ein rotes Tuch – vor allem dann, wenn die Listung in den Bewertungsportalen unfreiwillig erfolgt.
Wann ist eine Zwangslistung rechtens?
Betreiber von Arztbewertungsportalen können alle niedergelassenen Ärzte auch ohne deren Einverständnis auflisten, sofern nur berufsbezogene Daten von den Ärzten erfasst werden, die öffentlich zugänglich sind (z. B. über Telefonbücher, Branchenverzeichnisse oder den eigenen Internetauftritt).1, 2 Ein Arzt kann sich nicht einfach bei einem Bewertungsportal austragen lassen, sofern dieses Portal die Neutralität wahrt.3 Das bedeutet zum Beispiel, dass Premiummitgliedern keine verdeckten Vorteile gewährt werden dürfen.4 Dieses Vorgehen wurde zuletzt im Oktober 2021 durch den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erneut bestätigt.5 Die Klage von zwei Zahnmedizinern aus Nordrhein-Westfahlen auf die Löschung ihrer Basisdaten bei Jameda wurde abgewiesen (Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19).5 Der BGH sah offenbar keine unzulässige Benachteiligung von kostenlosen Basisprofilen gegenüber kostenpflichtigen Premiumprofilen. Eine Begründung der Entscheidung steht noch aus.5
Erfolgt eine Prüfung durch die Portalbetreiber?
Es ist schon lange nicht mehr so, dass jede geschriebene Arztbewertung sofort online geht. In der Regel wird jede Bewertung vor der Veröffentlichung auf Schmähkritik geprüft. Auch ist es nicht möglich, dass ein und dieselbe Person innerhalb kurzer Zeit den gleichen Arzt mehrfach bewertet.2, 6 Trotzdem empfiehlt sich die regelmäßige Sichtung der eigenen Bewertungen, sodass Sie gegebenenfalls auf negative, beleidigende oder schlicht falsche Kommentare reagieren können.
Meinungen versus Tatsachenbehauptungen
Rechtlich gesehen besteht ein Spannungsfeld zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Arztes und der Meinungsfreiheit der Bewertenden. Beides sind grundgesetzlich verbürgte Rechte und diese müssen stets im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden.7 Maßgeblich ist zudem die Unterscheidung zwischen einer subjektiven Meinungsäußerung – die im Übrigen auch in anonymer Form ermöglicht werden muss – und einer Tatsachenbehauptung. Die Löschung einer (negativen) Meinungsäußerung ist nur schwer zu erwirken. Einfacher ist es bei Tatsachenbehauptungen, denn diese können nur wahr oder unwahr sein.1, 2, 7 So musste eine Klägerin die Negativbewertung „arrogant, unfreundlich und unprofessionell“ auch nach gerichtlicher Prüfung hinnehmen.4
Was tun bei schlechten Bewertungen?
Im Prinzip haben Sie drei Möglichkeiten, gegen eine Negativbewertung vorzugehen.
- Nehmen Sie Kontakt mit dem Bewerter auf: Hat der Bewerter im Vorfeld einer Kontaktaufnahme zugestimmt, können Sie diesen über den Portalbetreiber per E-Mail kontaktieren.2, 8 Auf diesem Weg können Sie persönlich mit dem Bewertenden (der nach wie vor anonym bleiben kann) mögliche Missverständnisse ausräumen und ihn eventuell als Patienten zurückgewinnen. Vielleicht ist der Bewerter nach einer gütlichen Klärung auch bereit, seine Bewertung zu löschen.
- Nutzen Sie die Kommentarfunktion: Sie können Negativbewertungen für alle sichtbar kommentieren und Sachverhalte klarstellen beziehungsweise Ihre Sicht der Dinge darstellen.7 Wichtig ist, dass Sie nicht emotional reagieren, sondern sachlich argumentieren.
- Melden Sie die Bewertung beim Portalbetreiber: Bei jeder Bewertung gibt es eine Beanstandungsfunktion, bezeichnet als „Problem melden“ oder „Missbrauch melden“. Auf diesem Weg können Sie direkt mit dem Portalbetreiber in Kontakt treten und auf Beleidigungen oder falsche Tatsachen aufmerksam machen.7 Bitte formulieren Sie sehr konkret, was Sie an der Bewertung bemängeln.6 Rechtswidrige Bewertungen muss der Betreiber löschen.7
Und die Schweigepflicht?
Eine für alle sichtbare Gegendarstellung scheint auf den ersten Blick ein probates Mittel zu sein, um mit schlechten und falschen Bewertungen umzugehen. Nicht selten steht sie aber in Konflikt mit der ärztlichen Schweigepflicht.7 Um sich nicht strafbar zu machen, müssen Ärzte ihren Kommentar so formulieren, dass sie keine Informationen über den Patienten oder dessen konkrete Behandlung preisgeben.7
Quellen
- Rechtliche Grundlagen für Arztbewertungen. jameda GmbH (Dezember 2021); unter: https://www.jameda.de/qualitaetssicherung/rechtliche-grundlagen/ (abgerufen am 14.12.2021).
- sanego FAQ – Häufig gestellte Fragen. ärzte.de MediService GmbH & Co. KG; unter: https://www.sanego.de/FAQ#doctorData (abgerufen am 14.12.2021).
- Schmid-Petersen F. Jameda – Zwangslistung nicht rechtens. Dtsch Arztebl 2019; 116(26): A-1292 / B-1062 / C-1050 (Juni 2019); unter: https://www.aerzteblatt.de/archiv/208521/Jameda-Zwangslistung-nicht-rechtens (abgerufen am 14.12.2021).
- Ärztebewertungsportal mit Basisdaten und Nutzerbewertungen. OLG Frankfurt 16. Zivilsenat (April 2020); unter: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200000747 (abgerufen am 14.12.2021).
- Bundesgerichtshof weist Ärzteklagen gegen Bewertungsportal Jameda ab. Deutsches Ärzteblatt (Oktober 2021); unter: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/128092/Bundesgerichtshof-weist-Aerzteklagen-gegen-Bewertungsportal-Jameda-ab (abgerufen am 14.12.2021).
- So sorgen wir für echte Bewertungen. jameda GmbH (Dezember 2021); unter: https://www.jameda.de/qualitaetssicherung/echte-bewertungen/# (abgerufen am 14.12.2021).
- Halbe B. Bewertungsportale – Wann sich Ärzte wehren sollten. Dtsch Arztebl 2019; 116(26): A-1290 / B-1060 / C-1048 (Juni 2019); unter: https://www.aerzteblatt.de/archiv/208481/Bewertungsportale-Wann-sich-Aerzte-wehren-sollten (abgerufen am 14.12.2021).
- jameda Bewertung löschen. jameda GmbH (Dezember 2021); unter: https://www.jameda.de/qualitaetssicherung/bewertung-loeschen/ (abgerufen am 14.12.2021).
Bildquelle: AdobeStock/sichon