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    Bestechung und Bestechlichkeit von Ärzten

    Eine enge Kooperation zwischen Ärzten und anderen Teilen des Gesundheitswesens ist für den Behandlungserfolg oft unerlässlich. Allerdings sollten Sie sich davor hüten, dabei für etwas einen Vorteil anzunehmen oder zu fordern, für das Sie keine angemessene Leistung erbracht haben. Denn sowohl die Bestechung als auch die Bestechlichkeit von Ärzten wird seit Juni 2016 auch strafrechtlich verfolgt.1 Wir haben hier die wichtigsten Punkte zum Antikorruptionsgesetz für Sie zusammengestellt.

    © VadimGuzhva / Fotolia

    Inhaltsverzeichnis:

    • Wann liegt eine Bestechung von Ärzten vor?

    • Was sind Unrechtsvereinbarungen?

    • Konkrete Beispiele für solche Unrechtsvereinbarungen

    • Kooperationsvereinbarungen rechtlich absichern

    Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen: Was gilt es zu beachten?

    Es gibt klare Regelungen für die Zusammenarbeit von Vertragsärzten untereinander sowie mit Krankenhäusern, Anbietern von Heil- und Hilfsmitteln und der Pharmaindustrie. Die maßgeblichen Rahmenbedingungen für solch eine Kooperation sind im

    • ärztlichen Berufsrecht,
    • dem Sozialrecht2 und
    • im Strafrecht3

    definiert.4

    Denn im Jahr 2016 ist das „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“, kurz Antikorruptionsgesetz, in Kraft getreten.4 Seither ist sowohl Bestechlichkeit als auch Bestechung von Angehörigen sämtlicher Heilberufe ein Straftatbestand. Beides gilt als sogenanntes Offizialdelikt. Das heißt, die Staatsanwaltschaft muss bereits bei einem Anfangsverdacht tätig werden.4 Bei Verstößen gegen das Gesetz drohen laut Strafgesetzbuch Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren – in besonders schweren Fällen auch bis zu fünf Jahren. Die aktuellen Bestimmungen finden sich im Strafgesetzbuch (StGB) in den Paragraphen 299a, 299b und 300.3

    Wann liegt eine Bestechung von Ärzten vor?

    Auf der einen Seite betrifft die Regelung die Angehörigen sämtlicher Heilberufe, für die eine staatlich geregelte Ausbildung erforderlich ist. Darunter fallen neben Ärzten zum Beispiel auch Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankenpfleger, Rettungssanitäter und Apotheker.4, 5

    Sie machen sich laut Antikorruptionsgesetz dann strafbar, wenn Sie für sich oder einen Dritten einen Vorteil als Gegenleistung dafür versprechen lassen, fordern oder annehmen, dass Sie jemanden im Wettbewerb auf unlautere Weise bevorzugen.3 Dies gilt bei

    • der Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten,
    • dem Bezug von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten zur unmittelbaren Anwendung und
    • der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial.3

    Auf der anderen Seite handelt nun aber auch derjenige illegal, der Angehörigen dieser Berufsgruppen für solche Gegenleistungen einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.3

    Der Vorteilsbegriff deckt sämtliche Zuwendungen ab, auf die der Täter keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage verbessern – egal, ob sie materieller oder immaterieller Art sind. Dazu zählen unter anderem

    • Geldzahlungen,
    • Darlehen und Rabatte,
    • Einladungen zu Kongressen oder zu Essen,
    • die Kostenübernahme von Fortbildungsveranstaltungen oder
    • die Einräumung von Vermögens- oder Gewinnbeteiligungen.4, 5

    Grundsätzlich ist im Gesetz keine Geringwertigkeitsgrenze verankert.4 Geringfügige und allgemein übliche kleine Werbegeschenke oder nachträgliche kleine Präsente von Patienten als Dank für eine erfolgreiche Behandlung fallen jedoch nicht unter den Tatbestand der Bestechlichkeit.5

    Was sind Unrechtsvereinbarungen?

    Nach dem Strafgesetzbuch ist das bloße Annehmen oder Gewähren eines Vorteils noch nicht illegal. Strafbar wird dies erst, wenn der Vorteil die Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb darstellt. Man spricht dann von einer Unrechtsvereinbarung. Dabei reicht es aber schon, wenn ein Arzt eine solche Zuwendung fordert oder sich versprechen lässt.5

    Konkrete Beispiele für solche Unrechtsvereinbarungen sind:3, 5

    • Prämien an einen Arzt für die Zuweisung von Patienten an ein bestimmtes Krankenhaus oder einen bestimmten Arzt,
    • die Teilnahme eines Arztes an einer vergüteten Anwendungsbeobachtung, wenn die Entschädigung unangemessen hoch ist,
    • Zahlungen von Pharmafirmen an Ärzte für die bevorzugte Verordnung von Arzneimitteln oder
    • die Zuführung von Patienten durch einen Arzt an ein Unternehmen, an dem er selbst beteiligt ist, wenn er dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erhält.

    Der Gesetzgeber betont, dass Verdienstmöglichkeiten im Rahmen von Kooperationen, die auch bislang schon berufs- und sozialrechtlich zulässig waren, dies auch weiterhin sind. Dabei müssen die Entgelte den erbrachten Leistungen angemessen sein und dürfen keine verdeckten „Zuweisungsprämien“ enthalten.5

    Kooperationsvereinbarungen rechtlich absichern

    Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) empfiehlt, vor dem Abschluss von Kooperationsvereinbarungen, wie etwa in Praxisnetzen, mit Kliniken, Hilfsmittelanbietern oder Pharmafirmen, grundsätzlich eine rechtliche Beratung hinzuzuziehen. Darauf sollte lediglich bei einfach gelagerten Fallkonstellationen verzichtet werden.4

    Die KBV bietet zudem eine ausführliche Broschüre mit vielen Praxisbeispielen zum Thema „Richtig Kooperieren“ zum Download an:

    Richtig Kooperieren mit Praxisbeispielen und Informationen zum Anti-Korruptionsgesetz

    Mit dem Anti-Korruptionsgesetz wurden Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen als Straftatbestand für alle Heilberufe im Strafgesetzbuch verankert. Informieren Sie sich jetzt.

    ZUM DOWNLOAD

    Quellen:

    1. Bundesgesetzblatt Nr. 25, 2016. Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen. Online verfügbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s1254.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s1254.pdf%27%5D__1591965477369 (abgerufen am 12.06.2020).
    2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung. § 128. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__128.html (abgerufen am 12.06.2020).
    3. Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz. Strafgesetzbuch § 299a, § 299b und § 300. Online verfügbar unter: www.gesetze-im-internet.de (abgerufen am 12.06.2020).
    4. Richtig Kooperieren – mit Praxisbeispielen und Informationen zum Anti-Korruptionsgesetz. Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) (Oktober 2016). Online verfügbar unter: https://www.kbv.de/media/sp/Broschuere_Kooperation.pdf (abgerufen am 12.06.2020).
    5. Deutscher Bundestag: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen, Bundestagsdrucksache 18/6446, 21.10.2015. Online verfügbar unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/064/1806446.pdf (abgerufen am 08.09.2020).

    Letzte Anpassungen: 22.09.2020

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